Durchführung der Schuldensanierung

Anfangs wird geklärt, ob der Straffällige über eine hinreichende Motivation und den nötigen Durchhaltewillen verfügt, um die Dauer einer Schuldensanierung durchzustehen. Eine Sanierung verlangt je nach persönlicher Situation, dass der Straffällige für die Schuldentilgung bis zu drei Jahre einsetzen und in dieser Zeit mit einem minimalen persönlichen Budget auskommen muss.

Danach werden die Gläubiger und die geschuldeten Beträge exakt erfasst. Die Gläubiger werden um Stundung ihrer Guthaben bis zum Abschluss der Sanierungsarbeiten ersucht. Für den Schuldner wird ein detailliertes Budget erstellt, aus dem die maximale Höhe der Rückzahlungsrate ermittelt wird. Mit den Gläubigern wird sodann eine Dividende auf ihren Guthaben ausgearbeitet. Die Höhe hängt vom Ausmass der Verschuldung und der finanziellen Möglichkeit des Schuldners ab.

Erfahrungsgemäss sollte ein Straffälliger in der Lage sein, seine Darlehensschuld innert drei Jahren abzutragen. Kann mit den Gläubigern ein Einvernehmen über die Dividende erzielt werden und stimmt die Stiftung dem Sanierungsplan zu, wird die Sanierung vertraglich geregelt: Die Gläubiger erhalten unverzüglich ihre Nachlassdividende und der Straffällige beginnt mit den Rückzahlungen.

Amortisation der Darlehen

Die Darlehen werden in monatlichen Raten zurückbezahlt. Die Höhe dieser Raten wird in Abhängigkeit vom Einkommen, den finanziellen Verpflichtungen sowie des zu amortisierenden Darlehens festgelegt. In den meisten Fällen bewegen sich die Raten zwischen 250 und 500 Franken pro Monat. In wenigen Fällen wurden monatliche Rückzahlungen von nur 50 Franken akzeptiert, in anderen Fällen aber auch Tilgungsraten von 1200 Franken pro Monat verlangt. In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass etliche verschuldete Straffällige über ein geringes Einkommen verfügen. Familien mit mehreren Kindern müssen gelegentlich mit kaum mehr als 4000 Franken pro Monat auskommen.

Die Mehrheit der Darlehen wird innerhalb einer Periode von ein bis drei Jahren amortisiert. In der Praxis verlängert sich die Rückerstattungsperiode indessen oft, weil unvorhersehbare Ereignisse — Verlust des Arbeitsplatzes, Invalidität, Familiennachwuchs, Scheidung — zeitweilig oder auf Dauer die Rückerstattung der vereinbarten Rate verunmöglichen. In solchen Fällen kann die Stiftung die Rückzahlungsraten herabsetzen, in Ausnahmefällen die verbleibende Schuld auch erlassen. Wenn eine Rückzahlung  aussichtslos erscheint muss die Stiftung den ausstehenden Betrag abschreiben. Wird ein Darlehen indessen ohne Not nicht getilgt, ist die gesuchstellende Instanz gehalten, eine Betreibung einzuleiten.